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BEK 2021 169

Ausstand

Schwyz · 2021-12-01 · Deutsch SZ
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Ausstand | Ausstandsbegehren

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft teilte der Gesuchstellerin am 29. Oktober 2021 in der gegen sie geführten Strafuntersuchung mit, den Strafbefehl vom 19. Fe- bruar 2020 wegen Verleumdung dem Gericht zu überweisen, und setzte zur Stellung allfälliger Beweisanträge wegen drohender Verjährung eine nicht er- streckbare Frist bis zum 5. November 2021 an. Am 5. November 2021 stellte die Beschuldigte gegen den Staatsanwalt ein Ausstandsbegehren (KG-act. 2), weil er eine Verlängerung dieser Frist abgelehnt habe, obwohl er gewusst habe, dass der Rechtsvertreter der Beschuldigten erst am 4. Novem- ber 2021 Einsicht in die umfassenden Akten erhalten habe. Die Staatsanwalt- schaft überwies das Ausstandsgesuch und nahm zu diesem Stellung (KG-act. 1). Der in das Verfahren nicht involvierte Privatkläger reichte am

21. November 2021 eine (unbeachtliche und unbeachtet gebliebene) Eingabe ein (KG-act. 4 und 5), die den Parteien zugestellt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren spruchreif sei (KG-act. 6).

E. 2 Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Ablehnung der Verlängerung der zur Stellung von Beweisanträgen als nicht erstreckbar angesetzten Frist veranlasst die Ge- suchstellerin zur Vermutung, die objektive Verfahrensführung sei dem Eifer des Staatsanwalts gewichen, das viel zu lange liegen gebliebene Verfahren ohne Rücksicht auf ihre verfassungsmässig garantierten Parteirechte nun doch noch zu Ende zu führen. Indes sind Fehler in der Verfahrensweise in erster Linie im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Keller, SK, 3. A. 2020, Art. 56 StPO N 41a m.H.; Boog, BSK, 2. A. 2014, Art. 56 StPO N 59 m.H.). Auf entsprechende Beanstandungen der Gesuch- stellerin wurde vorliegend bereits im Rechtsmittelverfahren nicht eingetreten (BEK 2021 168 vom 9. November 2021) und über den allgemeinen Vorwurf hinaus, der Gesuchsgegner habe übereifrig ein Fristverlängerungsgesuch abgewiesen, macht die Gesuchstellerin konkret keine ausstandsbegründen-

Kantonsgericht Schwyz 3 den krasse Verfahrensfehler geltend.

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an den Gesuchsgegner und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an den Privatkläger (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 1. Dezember 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 1. Dezember 2021 BEK 2021 169 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsgegner, betreffend Ausstand (Gesuch vom 5. November 2021, SU 2020 1263);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft teilte der Gesuchstellerin am 29. Oktober 2021 in der gegen sie geführten Strafuntersuchung mit, den Strafbefehl vom 19. Fe- bruar 2020 wegen Verleumdung dem Gericht zu überweisen, und setzte zur Stellung allfälliger Beweisanträge wegen drohender Verjährung eine nicht er- streckbare Frist bis zum 5. November 2021 an. Am 5. November 2021 stellte die Beschuldigte gegen den Staatsanwalt ein Ausstandsbegehren (KG-act. 2), weil er eine Verlängerung dieser Frist abgelehnt habe, obwohl er gewusst habe, dass der Rechtsvertreter der Beschuldigten erst am 4. Novem- ber 2021 Einsicht in die umfassenden Akten erhalten habe. Die Staatsanwalt- schaft überwies das Ausstandsgesuch und nahm zu diesem Stellung (KG-act. 1). Der in das Verfahren nicht involvierte Privatkläger reichte am

21. November 2021 eine (unbeachtliche und unbeachtet gebliebene) Eingabe ein (KG-act. 4 und 5), die den Parteien zugestellt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren spruchreif sei (KG-act. 6).

2. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Ablehnung der Verlängerung der zur Stellung von Beweisanträgen als nicht erstreckbar angesetzten Frist veranlasst die Ge- suchstellerin zur Vermutung, die objektive Verfahrensführung sei dem Eifer des Staatsanwalts gewichen, das viel zu lange liegen gebliebene Verfahren ohne Rücksicht auf ihre verfassungsmässig garantierten Parteirechte nun doch noch zu Ende zu führen. Indes sind Fehler in der Verfahrensweise in erster Linie im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Keller, SK, 3. A. 2020, Art. 56 StPO N 41a m.H.; Boog, BSK, 2. A. 2014, Art. 56 StPO N 59 m.H.). Auf entsprechende Beanstandungen der Gesuch- stellerin wurde vorliegend bereits im Rechtsmittelverfahren nicht eingetreten (BEK 2021 168 vom 9. November 2021) und über den allgemeinen Vorwurf hinaus, der Gesuchsgegner habe übereifrig ein Fristverlängerungsgesuch abgewiesen, macht die Gesuchstellerin konkret keine ausstandsbegründen-

Kantonsgericht Schwyz 3 den krasse Verfahrensfehler geltend. Aus diesen Gründen ist auf das Gesuch reduziert kostenfällig (Art. 59 Abs. 4 StPO) präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG);- verfügt:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an den Gesuchsgegner und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an den Privatkläger (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 1. Dezember 2021 kau